Hygienevorgaben in Gewerbeimmobilien: Pflichten für saubere Arbeitsstätten

Einleitung

Saubere Arbeitsplätze sind nicht nur eine Frage des Wohlbefindens, sondern auch der gesetzlichen Vorschrift. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt vor, dass Arbeitsräume den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden müssen【45†L141-L148】. Aber was bedeutet das konkret für Unternehmen und Gebäudeverwalter? In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Hygienevorgaben für Gewerbeimmobilien zusammen – von Büros über Sanitäranlagen bis hin zu Verkehrswegen – und zeigen, wie regelmäßige Reinigung zur Arbeitssicherheit beiträgt.

Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln

Laut § 4 Abs. 2 ArbStättV sind Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten hygienisch einwandfrei gehalten werden【45†L141-L148】. Verunreinigungen sind möglichst sofort zu beseitigen, da sie Gefahrquellen darstellen könnten (z. B. Rutschgefahr durch verschüttete Flüssigkeiten). Diese allgemeine Pflicht wird durch Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert:

  • ASR A4.1 – Sanitärräume: Hier wird empfohlen, Toiletten, Wasch- und Duschräume in einem Zustand zu halten, der gesundheitlich unbedenklich ist. Das bedeutet insbesondere: Bereitstellung von Seife und Handtrocknungsmitteln, leicht zu reinigende Oberflächen und regelmäßige Reinigung der Sanitäreinrichtungen. In Nass- und Barfußbereichen (Duschen, Umkleiden) wird eine besonders gründliche und häufige Reinigung gefordert, um Probleme wie Fußpilz vorzubeugen【45†L151-L159】.

  • ASR A1.5 – Verkehrswege: Fußböden in Fluren und Treppenhäusern müssen nicht nur frei von Hindernissen, sondern auch rutschfrei und sauber sein. Nasses Laub im Eingangsbereich oder ausgelaufene Flüssigkeiten stellen Unfallgefahren dar und sind umgehend zu entfernen. Gerade im Herbst kann feuchtes Laub Wege in Rutschbahnen verwandeln – Wege müssen regelmäßig freigehalten werden【53†L95-L103】. Im Winter gilt das ebenso für Schnee und Eis (Räumpflicht).

  • Arbeitsstättenregel Allgemeines: In den Anhängen der Verordnung ist verankert, dass Abfälle in geeigneten Behältern zu sammeln und regelmäßig zu beseitigen sind, Pausenräume sauber zu halten sind etc. – all dies fällt unter die Reinigungspflicht des Arbeitgebers.

Verstöße gegen diese Pflichten können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch Haftungsfragen berühren. Beispiel: Bleibt ein verschüttetes Öl auf dem Hallenboden liegen und ein Mitarbeiter stürzt, kann der Arbeitgeber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftbar gemacht werden【54†L219-L227】

Umsetzung in der Praxis: Reinigungsplan und Verantwortlichkeiten

Um die Hygienevorgaben zu erfüllen, setzen viele Betriebe auf einen Reinigungsplan: Darin ist festgehalten, welche Bereiche wie oft gereinigt werden (täglich: Böden, Toiletten; wöchentlich: Fensterbänke, Heizkörper entstauben; monatlich: Fenster etc.). Dieser Plan wird idealerweise in Absprache mit einer Reinigungsfirma oder dem eigenen Reinigungspersonal erstellt und überwacht. Wichtig ist auch die Eigenkontrolle: Die Einhaltung der Reinigungsmaßnahmen sollte regelmäßig geprüft und dokumentiert werden【42†L55-L63】 – etwa durch Objektkontrollen oder ein Meldesystem für Verschmutzungen.

Sanitärbereiche im Fokus: Toiletten und Waschräume erfordern besondere Aufmerksamkeit, da unhygienische Zustände hier schnell zu Krankheiten oder zumindest Unmut führen. Die ArbStättV verlangt ausreichende sanitäre Einrichtungen mit fließend Warm- und Kaltwasser, Seife und Handtrocknungsmöglichkeiten【45†L151-L159】. Regelmäßige Reinigung ist in der Regel mehrfach täglich nötig (zumindest Kontrolle und bei Bedarf Zwischenreinigung), um sie in brauchbarem Zustand zu halten – gerade in öffentlich zugänglichen Gewerbeimmobilien wie Ämtern oder Veranstaltungsstätten.

Raumklima und Sauberkeit: Ein oft übersehener Aspekt der Hygiene ist die Innenraumlufthygiene. Staub und Schmutz können die Luftqualität verschlechtern. Daher fordern Experten auch regelmäßige Reinigung von Lüftungsgittern, Klimaanlagen-Filtern etc., die in technischen Regeln (wie VDI 6022 für RLT-Anlagen) festgelegt sind. Das kommt der Gesundheit der Mitarbeiter zugute (Stichwort: weniger Allergene).

Vorteile einer regelmäßigen Gewerbereinigung

Die Einhaltung der Hygienevorgaben bringt handfeste Vorteile mit sich:

  • Unfallprävention: Saubere, aufgeräumte Böden ohne Öl, Staub oder herumliegende Gegenstände reduzieren die Unfallgefahr. Nasses Laub wird entfernt, bevor jemand ausrutscht【53†L95-L103】. Ordnung und Sauberkeit sind Bestandteil des Arbeitsschutzes.

  • Gesundheitsschutz: Ein reinlicher Arbeitsplatz mindert das Risiko von Infektionen. Gerade in Großraumbüros kann das regelmäßige Abwischen von Touch-Flächen (Türklinken, Tastaturen, Telefonhörer) die Übertragung von Erkältungsviren bremsen. Während der Corona-Zeit gehörten solche Maßnahmen zum Hygienekonzept – und vieles davon sollte man beibehalten (wie häufiges Lüften und Händehygiene)【59†L149-L157】.

  • Werterhalt und Image: Eine gepflegte Immobilie behält länger ihren Wert. Materialien nutzen sich weniger stark ab (z. B. bleibt Teppich ohne festgetretenen Schmutz länger ansehnlich). Auch Kunden oder Geschäftspartner, die die Räume betreten, achten unbewusst auf Sauberkeit – und verbinden diese mit Professionalität des Unternehmens.

Verantwortlichkeiten auslagern: Viele Unternehmen beauftragen eine externe Gebäudereinigung, um die vorgeschriebene Sauberkeit sicherzustellen. Das hat den Vorteil, dass Profis sich um die richtige Umsetzung kümmern – inklusive Kenntnisse der Vorschriften. Diese sorgen z. B. dafür, dass Verkehrswege im Herbst mehrmals gefegt und im Winter rechtzeitig geräumt sind (Werktags meist zwischen 7 und 20 Uhr, Sonn-/Feiertags ab 8 bzw. 9 Uhr【56†L288-L296】). Professionelle Dienstleister wissen auch, welche Reinigungsmittel umweltschonend und zugleich effektiv sind, was dem Aspekt Nachhaltigkeit dient.

Fazit

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für Sauberkeit und Hygiene in Gewerbeimmobilien zu sorgen – von der Fertigungshalle bis zum Großraumbüro. Diese Pflicht dient dem Schutz der Beschäftigten und Besucher. Konkret heißt das: Reinigungspläne einführen, regelmäßige Kontrollen durchführen und kritisch verschmutzte Bereiche (Sanitär, Kantine) besonders im Blick haben. Die Arbeitsstättenregeln heben hervor, dass Sanitärräume regelmäßig gereinigt werden müssen, insbesondere Nassbereiche, um etwa Fußpilz vorzubeugen【45†L151-L159】. Nutzen Sie die Expertise von EuroClean365, um Ihre gewerblichen Räume in Braunsbedra und Umgebung fachgerecht sauber zu halten. Kontaktieren Sie uns – wir kennen die Hygienevorgaben und setzen sie effizient für Sie um, damit Ihr Betrieb sicher und sauber läuft.

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